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Stichwort English Beschreibung
Nachteil (Wohnungseigentum) disadvantage (freehold flat) Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Als Nachteil in diesem Sinn gilt jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, wobei es sich um konkrete und objektive Beeinträchtigungen handeln muss. Entscheidend ist dabei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das bloße Risiko einer Beeinträchtigung stellt allein noch keinen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar. Vielmehr liegt ein Nachteil erst vor, wenn die Beeinträchtigung eines anderen Wohnungseigentümers hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, 8.4.2011, V ZR 210/10; 16.3.2010, VI ZR 176/09).

Zu den Nachteilen zählen dabei insbesondere

  • Beeinträchtigungen der konstruktiven Stabilität und Sicherheit der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen,
  • Veränderungen der architektonischen Gestaltung und des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage,
  • Beschränkungen des Rechts auf den Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, Anlagen und Einrichtungen,
  • Änderungen der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Beeinträchtigungen der genannten Art treten vor allem im Zusammenhang mit der Vornahme baulicher Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG auf.